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   OLG Schleswig, 01.11.1977 - 10 WF 117/77   

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https://dejure.org/1977,3529
OLG Schleswig, 01.11.1977 - 10 WF 117/77 (https://dejure.org/1977,3529)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 01.11.1977 - 10 WF 117/77 (https://dejure.org/1977,3529)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 01. November 1977 - 10 WF 117/77 (https://dejure.org/1977,3529)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 51
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Hamm, 26.03.1979 - 3 WF 9/79

    Fortsetzung einer Ehe als unzumutbare Härte; Pflicht zur regelmäßigen

    Nimmt man den Gesetzeszweck hinzu, reicht auch ein Fehlverhalten, das nach früherem Recht als Eheverfehlung im Sinne der §§ 42, 43 EheG eine sofortige Ehescheidung rechtfertigte, nach geltendem Recht nicht mehr aus (so die ständige Rechtsprechung des Senats, ferner der hiesige 4. Familiensenat in 4 WF 370/77 - Beschluß vom 15.11.1977; OLG Düsseldorf, FamRZ 1977, 804; OLG Bremen a.a.O.; OLG Frankfurt, NJW 1978, 169; OLG Bamberg in UF 17/77 - Urteil vom 12.1.1978; OLG Braunschweig in 2 UF 54/77 - Urteil vom 14.4.1978; OLG Köln in 21 WF 180/77 - Beschluß vom 5.9.1977; OLG Nürnberg in 7 UF 59/77 - Urteil vom 18.10.1977; anderer Ansicht: OLG Schleswig, NJW 1978, 51/53; OLG Karlsruhe, NJW 1978, 53; wohl auch OLG Stuttgart, NJW 1978, 275).
  • KG, 12.12.1979 - 3 WF 4333/79

    Eheähnliche Beziehung des Partners während der Ehe als "unzumutbare Härte";

    In Ubereinstimmung mit dem Amtsgericht vertritt er Senat (vgl. z.B. die Beschlüsse 3 WF 4094/77 vom 2. Dezember 1977, 3 WF 1148/78 vom 22. März 1978 und 3 WF 4257/79 vom 28. November 1979) die Auffassung, daß § 1565 Abs. 2 BGB , auf den es im Falle der Anträgstellerin ankommt, nur in solchen Fällen zutrifft, in denen das bloße Fortbestehen des Ehebandes für den Antragsteller oder die Antragsteller in eine unzumutbare Härte bedeutet; Unzuträglichkeiten, die dadurch beseitigt oder beendet worden sind, daß die Ehepartner getrennt voneinander leben, scheiden als für § 1565 Abs. 2 BGB beachtliche Härtegründe aus; nur dann, wenn allein die Tatsache, daß die Eheleute miteinander verheiratet bleiben, für einen von ihnen eine unzumutbare Härte darstellt, ist dieser berechtigt, die sofortige Scheidung ohne Einhaltung der Trennungsfrist von einem Jahr zu verlangen (ebenso: OLG Köln FamRZ 77, 717, 718; OLG Düsseldorf - 2. FamS - FamRZ 77, 804, 805 und FamRZ 78, 27; OLG Düsseldorf - 1. FamS - FamRZ 78, 26, 27; OLG Hamm - 2. FamS - FamRZ 78, 28, 29; OLG München FamRZ 78, 29 und 113; OLG Frankfurt FamRZ 78, 115; KG - 15. ZS - FamRZ 78, 594; OLG Zweibrücken FamRZ 78, 896; KG - 13. ZS - 13 WF 801/78 vom 27.2.78 (zitiert in FamRZ 78, 898); auch OLG Saarbrücken FamRZ 78, 114, 115 ("Aufrechterhaltung des Ehestandes"); a.A. OLG Oldenburg FamRZ 78, 188; OLG Schleswig NJW 78, 51; OLG Stuttgart NJW 78, 275; KG - 17. ZS - FamRZ 78, 897; KG - 18. ZS - 18 WF 1845/78 vom 24, 5.78 (zitiert in FamRZ 78, 898); OLG Hamm - 3. FamS - FamRZ 79, 511; auch Schwab FamRZ 79, 14, 17 ff. mit weiteren Hinweisen).
  • OLG Frankfurt, 23.02.1978 - 2 WF 2/78

    Fortsetzung der Ehe als Aufrechterhaltung des formellen ehelichen Bandes ;

    Die Gegenmeinung, in der Rechtsprechung, soweit bisher ersichtlich, vor allem vertreten vom OLG Schleswig (NJW 78, 51) und OLG Stuttgart (NJW 78, 275), versteht demgegenüber unter "Fortsetzung der Ehe" die Fortsetzung der vollen ehelichen Lebensgemeinschaft.
  • OLG Stuttgart, 20.01.1978 - 15 UF 172/77

    Ablauf des Trennungsjahres; Antrag auf Scheidung; Ehegatten

    Aus dem Wortlaut des § 1565 Abs. 2 BGB ("unzumutbare Härte") und dem weiteren Zweck dieser Vorschrift, nicht nur einem Rechtsmißbrauch, sondern auch voreiligen leichtfertigen Scheidungsentschlüssen entgegenzuwirken, folgt, dass nur schwerwiegende Gründe, nämlich Vorfälle von einer gewissen Dauer und nicht unerheblichem Gewicht die Fortsetzung der Ehe für den anderen Ehegatten zur unzumutbaren Härte machen (vgl. statt vieler OLG München, NJW 1978, 49, = FamRZ 1978, 29, OLG Schleswig, NJW 78, 51, OLG Karlsruhe, NJW 1978, 53, jeweils mit weiteren Nachweisen; auch OLG Stuttgart, 17. Zivilsenat, FamRZ 1977, 807; schon OLG Stuttgart, 15. Zivilsenat, NJW 1977, 1542 = FamRZ 1977, 646; ebenso Palandt-Diederichsen a.a.O. mit weiteren Nachweisen).
  • AG Würzburg, 10.02.2022 - 5 F 1153/21

    Zu den Voraussetzungen der Scheidung wegen schwerer Eheverfehlung (hier

    Gleichwohl liegt hier eine so gewichtige Verfehlung des Antragsgegners gegen die eheliche Gemeinschaft vor, dass eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ausnahmsweise gerechtfertigt ist (OLG Schleswig SchlHA 1978, 98; NJW 1978, 51; OLG Düsseldorf FamRZ 1978, 26; Giesen-Gick JR 1979, 1 (5); Schwab FamRZ 1979, 14 (19)).
  • OLG Oldenburg, 10.02.1978 - 4 WF 7/78

    Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Fortsetzung der Ehe" i.S.d. § 1565 Abs. 2 BGB

    Die für die Scheidung vorausgesetzte Ernsthaftigkeit des Scheidungsbegehrens (vgl. OLG Schleswig NJW 78, 51 = FamRZ 77, 805, 806 mit Bezug auf Schwab FamRZ 76, 504), die der Gesetzgeber für die Regelfälle der langen Trennungsdauer entnimmt, wird für § 1565 Abs. 2 BGB entnommen dem Umstand, daß die eheliche Gesinnung des Scheidungswilligen in derart gravierender, nämlich unerträglicher Weise durch in der Person des anderen Ehegatten liegende Gründe verletzt und beschädigt ist, daß der Scheidungswillige ein Weiterverheiratetsein als harte Zumutung empfinden muß.
  • OLG Köln, 15.01.1978 - 21 WF 404/77

    Scheidungsverfahren bei weiterem Zusammenleben in der gemeinsamen Ehewohnung;

    So fordert das Oberlandesgericht Schleswig (NJW 1978, 51 [OLG Schleswig 01.11.1977 - 10 WF 117/77] = FamRZ 1977, 805) das Vorliegen von nachhaltigen und gewichtigen Verfehlungen, wobei einmalige, weniger gravierende Verfehlungen nicht ausreichten.
  • OLG Stuttgart, 18.05.1978 - 17 UF 51/78

    Grundlagen der Fortsetzung der Ehe für einen Ehepartner als unzumutbare Härte

    Eine Auslegung von § 1565 II BGB , die zur Aufrechterhaltung des Ehebandes nur zum Zwecke des Fristabwartens zwänge, wäre weder mit dem richtig verstandenen Wesen der Ehe noch mit dem Persönlichkeitsrecht der Ehegatten zu vereinbaren, zumal sie auf die Dauer die ehefeindliche, dem Gesetzeszweck zuwiderlaufende Wirkung einer möglichst frühzeitigen Trennung von Ehegatten, die sich mit Scheidungsgedanken tragen, zur Folge haben müßte (vgl. Senatsbeschluß a.a.O.; OLG Stuttgart - 16. ZS -, Die Justiz 1978, 107 = NJW 1978, 275 [OLG Stuttgart 22.12.1977 - 16 UF 22/77 ES] ; OLG Schleswig, NJW 1978, 51; auch schon Senatsurteil, Die Justiz 1977, 379).
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